Die sich abzeichnende, totale Demontage der selbstbestimmten Nationalstaaten durch internationalistische, den Kapitalkräften vepflichtete Machteliten zerstört die Grundlage menschlicher Zivilisation, nämlich die Vielfalt sozialkulturell geprägter Gemeinwesen und selbstbestimmter Volksgemeinschaften. In Verbindung mit einem hemmungslosen kapitalistischen Expansionismus jenseits jeder sozialen und ökologischen Verantwortung führt diese Politik entweder zum Chaos oder zur weltweiten Diktatur Orwell'schen Zuschnitts unter Ausschaltung jeder gemeinschaftlichen und damit auch individuellen Freiheit.
Die sogenannte „Europäische Union“ (EU) ist nicht eine „zwischenstaatliche Einrichtung“, etwa im Sinne des Art 24 Abs. 1 Grundgesetz und auch nicht eine demokratisch legitimierte politische Union von demokratisch noch intakten souveränen Staaten, sondern ein Unterdrückungs- und Zersetzungsinstrument zur Ausschaltung der demokratischen Selbstbestimmungsrechte der Völker und zur klammheimlichen Errichtung eines kapitalistisch-imperialistisch ausgerichteten, nicht demokratisch legitimierten „europäischen“ Vielvölkerstaates. Wer daran noch zweifelt, möge sich bloß die ohne Zustimmung der Völker in größter Eile vollzogene Osterweiterung, den von den euro-internationalen Machteliten auf Druck der US-Ostküste bereits beschlossenen EU-Beitritt der Türkei oder auch die sogenannte „Europäische Verfassung“ vor Augen führen. Durch letztere sollen die europäischen Völker auf „Wirtschaftswachstum“ bis zum Tode, militärische Helotendienste und eine weitere, forcierte Gleichschaltung mit dem Ziel ihrer Auslöschung eingeschworen werden.
Alles Ziele, deren Verwerflichkeit durch geschichtliche Evidenz und anderweitige wissenschaftliche Erkenntnisse längst einwandfrei feststeht.
Obwohl die Ablehnung und aktive Bekämpfung dieser monströsen, allein der internationalen Hochfinanz und den mit ihr verbündeten Politseilschaften dienenden Gigantomanie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht nur zugelassen, sondern viel mehr ausdrücklich gefordert ist, was das eigentliche Thema dieses Beitrages ist, erscheint es dem Verfasser wichtig, den weiteren Ausführungen folgende Feststellung voranzustellen. An sich bedarf der Widerstand gegen die offen betriebene Entrechtung des Volkes keiner Legitimation in Form eines geschriebenen Gesetzes und konnte auch nicht von einer Verfassung verboten werden. Denn er gründet sich auf dem Naturrecht des Menschen als Gemeinschaftswesens — zoon politikon — und auf dem Recht jedes Lebewesens zur Verteidigung seiner elementaren Existenzgrundlagen. Selbst wenn ein Volk durch die Staatsverfassung zur Aufgabe seiner Identität und Unabhängigkeit aufgefordert würde, so wäre dieses Gebot rechtlich null und nichtig, also völlig unverbindlich, denn über dem geschriebenen Gesetz steht in fundamentalen Existenzfragen das ewige Sittengesetz, das uns zur Verteidigung von Familie, Sippe, Stamm, Volk, Ehre und Freiheit verpflichtet.
Ein derartiger Konflikt besteht aber, wie schon erwähnt, im Falle des Grundgesetzes glücklicherweise nicht. Ganz im Gegenteil. Die in den Grundgesetzartikel 1 und 20 enthaltenen Kernbestimmungen, die unter der Bezeichnung Freiheitlich demokratische Grundordnung einen Sonderstatus genießen und durch Art. 79 III GG praktisch unaufhebbar sind, verbieten ausdrücklich die Machtausübung durch Organe, die nicht zumindest indirekt zu hundert Prozent vom deutschen Volkssouverän legitimiert und kontrollierbar sind.
Hiergegen verstößt die EU-Integration in krassest denkbarer Form. Zum Beweis genügt es, darauf hinzuweisen, daß der zumindest formell demokratisch legitimierte deutsche Gesetzgeber auf Bundesebene, also der Deutsche Bundestag, weitgehend entmachtet ist, da mittlerweile mindestens 50 Prozent der Bundesgesetze auf EU-Richtlinien beruhen und von den gewählten Abgeordneten des deutschen Volkes einfach durchgewunken werden müssen, da sonst mit einer Klage der EU-Kommission und mit Sanktionen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu rechnen ist.
Es liegt also ein Verfassungsbruch dramatischen Ausmaßes vor. Das ist für das nationale Deutschland von grundlegender strategischer Bedeutung, denn es schafft die einzige, unter den derzeitigen Bedingungen realistisch vorstellbare nationalrevolutionäre Situation: die krasse Verletzung des Rechts durch die Machthaber. — Diese politisch-psychologische Grundbedingung mag zwar erst durch die Zunahme der wirtschaftlichen und sozialen Not tatsächlich politisch wirksam werden, aber sie ist dennoch die wichtigste Voraussetzung für jene revolutionären Veränderungen im völkisch-nationalen Sinne, die die Deutschen, wie alle anderen Völker heute brauchen, um ihre Existenzgrundlagen bewahren und in Freiheit überleben zu können.
Nach herrschender Lehre im deutschen Verfassungsrecht gibt es für die deutsche EU-Integration folgende verfassungsrechtlichen Knockout-Kriterien:
die Verletzung der Volkssouveränität und des Demokratie- und Legitimationskettenprinzips der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, namentlich des Artikels 20 Grundgesetz, und eine bundesstaatliche Entwicklung der EU bzw. die Aufgabe der deutschen Eigenstaatlichkeit.
Praktisch gesehen, bedingen sich diese beiden Kriterien gegenseitig, so daß man eigentlich austauschbar von der Verletzung der Volkssouveränität/des Demokratiegebots oder dem Verlust der Eigenstaatlichkeit sprechen kann.
Hierzu gibt es das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.1993 (2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 — Bevollmächtigter des Beschwerdeführers: Prof. Schachtschneider), in welchem das Gericht einerseits — gemäß den Vorgaben aus den Absprachen der BRD-/DDR-Regierungen mit den vier Siegermächten im Jahre 1990 — mit gewundenen Formulierungen die EU-Integration Deutschlands für bedingt verfassungskonform erklärt, gleichzeitig aber auch den Spagat versucht, jene Kriterien für die Verfassungswidrigkeit in verschleierter, indirekter Form zu benennen und als nicht erfüllt - sein sollend! — zu erklären, welche in Wirklichkeit evident erfüllt waren bzw. sind, was schon damals auf Grund des Maastrichter Vertragstextes eindeutig klar war und heute wegen der entsprechenden nachfolgenden Entwicklung erst recht alle Welt weiß.
Es ist schwer, mit einigen wenigen Sätzen die absurde Hinterlist dieser Urteilsbegründung auf den Punkt zu bringen, es soll aber trotzdem hier versucht werden: Zur Begründung einer allgemeinen, nicht näher präzisierten „Integrationsoffenheit“ des Grundgesetzes beruft sich das Bundesverfassungsgericht zunächst auf allgemeine Formulierungen in der Präambel und im Art. 24 I GG: „(…) nationale Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen (...)“ bzw. „Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen“. Da diese beiden unverbindlichen Goodwill-Statements, die 1948 eine völlig andere Bedeutung als die heute hineininterpretierte hatten (siehe z.B. die Feststellung von Theodor Maunz weiter unten), selbstverständlich nicht die extrem stark verankerte eigentliche Grundordnung des Grundgesetzes (Art. 20, Art. 79 III) aufheben oder auch nur relativieren könnten, verzichtet das Gericht wohlweislich darauf, sie näher zu analysieren, aufzuwerten und gegen Art. 20 GG in Position zu bringen, wohl wissend, daß dies angesichts ihrer Genese ein aussichtsloses Unterfangen wäre. Stattdessen werden die tatsächlichen Kriterien für die Verfassungswidrigkeit in sonderbarer Weise indirekt genannt, und zwar indem positivistisch behauptet wird, ihr genaues Gegenteil sei erfüllt oder besser gesagt, indem einfach postuliert wird, der Vertrag sei nicht so, wie er in Maastricht vereinbart wurde — und seitdem in der praktischen Politik auch immer deutlicher ausgelegt worden ist — sondern vielmehr so, wie das Bundesverfassungsgericht ihn wider besseres Wissen interpretiert.
Wie infam diese Begründung wirklich ist, wird einem erst klar, wenn man sich den seit 1992 auf Hochtouren laufenden, tatsächlichen „Integrationsprozeß“ vor Augen führt. Dieser wird keineswegs versteckt, sondern von prominenten Politikern immer wieder in den höchsten Tönen gelobt, wahrscheinlich um den Fait acompli-Effekt zu verstärken und den Bürgern die angebliche Sinnlosigkeit jeden Wiederstandes einzutrichtern. So verkündete z.B. der EU Agrarkommissar Franz Fischler ganz stolz, daß inzwischen mindestens 80 Prozent des deutschen Wirtschaftsrechts „europarechtlich“ geregelt sei, weswegen sich Gewerbe und Industrie zunehmend an Brüssel mit ihren Anliegen wenden und der verbliebenen, ständig schrumpfenden nationalen wirtschaftspolitischen Kompetenz kaum mehr Beachtung schenken. Das bedeutet im Umkehrschluß, daß der deutsche Gesetzgeber nur noch 20 Prozent des Wirtschaftsrechts beeinflussen kann, also eines Rechtsgebietes mit immensen Auswirkungen auf das soziale und kulturelle Leben in Deutschland, die Entwicklung der Umwelt usw.
Dementsprechend tendieren auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Exekutive, namentlich des Berliner Wirtschaftsministeriums, gegen null. Wer sich, wie der Verfasser dieses Beitrages, die Mühe macht, sich in konkreten Fällen, z.B. bei wirtschafts- und technologiepolitisch bedeutungsvollen Übernahmen und Fusionen, an das Ministerium zu wenden und um eine Auskunft oder einen Kommentar zu bitten, weiß dies nur zu gut. Häufig genug bekommt man als Antwort ein ganz klares Bekenntnis zum Nichtstun unter dem Vorwand des absoluten Primats des internationalen „freien Wettbewerbs“, insbesondere des „freien Kapitalverkehrs“. Unvergessen bleibt z.B., wie das Ministerium im Frühjahr 2001 die damals vorab verabredete, für die deutschen Unternehmen sehr nachteilige erste Fassung der sogenannten „Übernahmerichtlinie“ der EU einfach „vergaß“, so daß erst kurz vor der Beschlußfassung im Ministerrat, nachdem die plötzlich aufgewachten deutschen Interessenverbände, sowohl Gewerkschaften als auch Industrieverbände, Alarm geschlagen und protestiert hatten, eine hektische Aktivität seitens der Bundesregierung entwickelt werden mußte, um die Richtlinie im letzten Moment doch noch zu verhindern. Daß es in diesem Fall vorerst tatsächlich auch gelang, hatte man wahrscheinlich mehr dem Glück als dem Verstand zu verdanken.
Was die Gesetzgebung insgesamt betrifft, schätzt man, daß inzwischen mindestens 50 Prozent des gesamten innerstaatlichen Rechts europarechtlich geregelt sind (z.B. nach Angaben von Prof. Dr. Armin Hatje, Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld). Mindestens die Hälfte der Gesetzgebungskompetenz ist also — entgegen dem klaren Verfassungsgebot in Art. 20 GG! — der Ersten Staatsmacht entrissen und überstaatlichen, vom deutschen Volkssouverän kaum kontrollierbaren, weitgehend auch anonymen Gremien zugeschanzt worden.
Der Deutsche Bundestag, also der vermeintliche deutsche Gesetzgeber, hat bei dieser Rechtsetzung kein Mitbestimmungsrecht mehr, sondern nur das Recht, sich zu äußern. Siehe hierzu den Grundgesetzwidrigen Artikel 23 III GG: „Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen.“
Wie weit die Gesetzgebungskompetenz in ureigensten innerdeutschen Angelegenheiten dem deutschen Gesetzgeber bereits entrissen ist, zeigen die Überlegungen, die im Zusammenhang mit der geplanten Föderalismusreform angestellt werden, um sozusagen im selben Abwasch auch der Entmachtung der deutschen Verfassungsorgane durch weitere Verstümmelungen des Grundgesetzes Rechnung zu tragen und sich damit u.U. künftigen verfassungsrechtlichen Ärger zu ersparen.
Hierzu folgende Zusammenfassung eines vertraulichen Briefes des NRW Ministerpräsidenten Peer Steinbrück an die Vorsitzenden der Förderalismuskommission. Franz Müntefering und Edmund Stoiber:
Daß die Denkweise von Steinbrück in der politischen Klasse der BRD schon weit verbreitet ... ist, zeigt z.B. das Urteil des — eindeutig dieser Klasse angehörenden — Bundesverfassungsgerichts gegen die Regelung des Bundes im Bereich der sogenannten Juniorprofessuren. Das entsprechende Gesetz, welches im Rahmen der Richtlinienkompetenz gemäß Art. 75 I 1a GG / Art. 72 GG verabschiedet wurde, wurde vom Gericht als „Kompetenzüberschreitung“ kassiert (2 BvF 2/02 vom 27. Juli 2004).
Während die deutschen Bürger, sofern sie von der Föderalismuskommission überhaupt etwas mitbekommen haben, im allgemeinen der Auffassung sein dürften, die Entflechtung der Kompetenzen von Bundestag und Bundesrat und damit die Verbesserung der Regierbarkeit Deutschlands durch deutsche Verfassungsorgane sei die wesentliche Aufgabe dieser Kommission, beschäftigt sie sich in Wirklichkeit wahrscheinlich mindestens genau so viel mit der Frage, wie die weitere Entmachtung der deutschen Verfassungsorgane — Legislative, Exekutive und Judikative — mittels notbehelfsmäßiger, verfassungswidriger Grundgesetzänderungen oder rechtsverhöhnender Uminterpretationen des Grundgesetzes so „legitimiert“ werden kann, daß die verfassungsrechtlichen Angriffsflächen künftig etwas kaschiert werden. Denn ohne diesen voreilenden Gehorsam würden ultimative Änderungsforderungen von EU-Organen drohen, was durchaus nichts Neues wäre. Es sei z.B. an die sang- und klanglose Änderung von Art. 12 III GG (alte Fassung) erinnert. Dadurch wurde das Verbot aufgehoben, Frauen in den Streitkräften für den Dienst mit der Waffe zu verwenden. Die Beseitigung einer Grundgesetzbestimmung von großer ethischer und sittlicher Bedeutung wurde durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg, also durch ein vom deutschen Volkssouverän nicht legitimiertes, ausländisches Gericht erzwungen, nachdem eine Frau gegen ihre Nichtzulassung zum Waffendienst dort geklagt hatte. Nach der Grundgesetzänderung stellte sich heraus, daß die Frau sich ihre Berufspläne inzwischen anders überlegt hatte und gar nicht zum Bund wollte. — Man fragt sich: Was ist eine Verfassung wert, die aus nichtigem Grund in zentralen Punkten geändert (reduziert!) werden muß, weil ein fremdes Gericht dies fordert? Was auch immer man davon halten mag, mit der Volkssouveränität des Art. 20 GG hat es nichts zu tun.
Der entscheidende Schritt zur Staatlichkeit der EU dürfte mit dem sogenannten „Verfassungskonvent“ und der geplanten „Europäischen Verfassung“ getan worden sein bzw. bevorstehen. Der Erlanger Staatsrechtsprofessor Karl Albrecht Schachtschneider, der Beschwerde-Bevollmächtigte bei der Maastricht-Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, veröffentlichte im Jahre 2000 eine treffende Charakterisierung dieses EU-Vorhabens:
„Ein Grundrechtstext ist klassischer Bestandteil eines Verfassungsgesetzes, welches ein Volk zum Staat verfaßt. (…)
Mit der entworfenen Charta der Grundrechte (letzter Entwurf vom 28. September 2000) wird die Europäische Union ihre existentielle Staatlichkeit vertiefen. Im Laufe der Zeit sind die Europäischen Gemeinschaften zum Staat im existentiellen Sinne entwickelt worden. Der letzte geradezu diktatorische Schritt war die Währungsunion. Unbeirrt gehen die Integrationisten den Weg zum Großstaat Europa weiter. (…)
Die Charta der Grundrechte verfolgt scheinbar nur den Zweck, der Existenz eines europäischen Staates ein weiteres Symbol zu verleihen In Wahrheit will man aber einen weiteren Schritt auf dem Wege zu einer existentiellen Staatlichkeit der Europäischen Union gehen, der seit Jahrzehnten mit den Mitteln des Völkerrechts, aber weitestgehend ohne die Völker selbst zu fragen, beschritten wird. Durch ein Verfassungsgesetz soll die existentielle Staatlichkeit der Union weiterentwickelt werden, indem in einer Regierungskonferenz nach Nizza die Gemeinschaftsverträge einschließlich des letztlich angestrebten Grundrechtsvertrages zum Verfassungsvertrag zusammengefaßt, jedenfalls als ein einen Verfassungsstaat begründendes Verfassungswerk ausgegeben werden.
(…) Die gegenwärtigen Vertreter der mitgliedstaatlichen Völker in den Regierungen und Parlamenten haben weder die Aufgabe, noch gar die Befugnis, die Union zu einem existentiellen Staat zu entwickeln. Das „vereinte Europa“ im Sinne des deutschen Integrationsprinzips (Präambel, Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG) ist eine Union als Staatenverbund. Dieser setzt die existentielle Staatlichkeit der Völker der Mitgliedstaaten voraus. Das Ziel eines existentiellen Verfassungsstaates Europa ist verfassungswidrig; denn es gefährdet den „Bestand der Bundesrepublik Deutschland“ als existentiellen Staat, also die Souveränität Deutschlands, (...)“ („Aus Politik und Zeitgeschichte“, B 52-53/2000)
Drei Jahre früher hatte schon der Mainzer Staatsrechtler Professor Hans Heinrich Rupp, ebenfalls ein engagierter Kritiker der EU-Integration, ohne Bezugnahme auf die damals noch nicht spruchreife „Europäische Verfassung“, aber dafür mit um so deutlicheren Hinweisen auf die schon im Maastrichter Vertrag angepeilte EU-Staatlichkeit folgendes geschrieben:
,,(…) Es gibt in der neueren Verfassungsgeschichte kein Beispiel für einen multinationalen Hoheitsverband, der über eine derartige und in einem schleichenden Prozeß zunehmende Fülle von bundesstaatsähnlichen Hoheitskompetenzen wie die EU verfügt, sich aber andererseits den mühsam erkämpften Grundprinzipien rechtsstaatlich-demokratischer Herrschaft mit dem Hinweis entzieht, für ihn gälten andere Spielregeln. Dieser Befund und die Gefahr eines ungezügelten Herausgleitens demokratisch verfaßter Hoheitsgewalt in das von bürokratischtechnokratischen Spielregeln geprägte Gehäuse der EG waren es gerade, die das BVerfG im Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155 = NJW 1993, 3047) zu einer auf das Demokratieprinzip des Art. 38 I GG gestützten verfassungskonformen Reduktion des Vertragstextes bewogen haben — übrigens ein Verfahren, dem nicht ohne Grund entgegengehalten wurde, das Gericht hätte besser daran getan, das deutsche Zustimmungsgesetz für verfassungswidrig zu erklären, als den Vertragstext mit nur für Deutschland geltenden Korrekturen und Begrenzungen zu versehen (so Mestmäcker, in: Hommelhoff/Kirchhof [Hrsg.], Der Staatenverbund der Europäischen Union, 1994, S. 113,123). (…)“
(Aus einem Leserbrief Prof. Rupps im NJW-Echo, Heft 29/ 1997)
Inzwischen ist ja die angesprochene Entwicklung zum größten Teil vollzogen und die „Europäische Verfassung“ vom EU-Ministerrat beschlossen. Nur ein Nein in einer der bevorstehenden Volksabstimmungen (in Dänemark, Irland. Großbritannien, Spanien, Portugal, Tschechien, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Frankreich) konnte sie vorerst verhindern. Diese Entwicklung zu einer ‘existentiellen Staatlichkeit’ der EU war vorherzusehen, weil sie schon im Maastrichter Vertrag begründet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Jahre 1993 wider besseres Wissen verneint. Das heißt, das Gericht hat offenbar gelogen und zwar, allem Anschein nach, um die im Zwei-plus-vier-Vertrag von der Bundesregierung zugesagte „europäische Integration“ Deutschlands und damit die Aufgabe der Eigenstaatlichkeit zu ermöglichen. Wenn es in Deutschland so etwas wie eine rechtsstaatlich orientierte und entsprechend informierte öffentliche Meinung tatsächlich gäbe, so würden diese Verfassungsrichter nach Auffassung des Verfassers heute wegen politisch oder opportunistisch motivierter Beugung des Grundgesetzes und vorsätzlicher Täuschung des deutschen Volkes öffentlich geächtet werden.
Neben den beiden zitierten Staatsrechtlern gibt es zahlreiche weitere Rechts- und Politikwissenschaftler, Politiker etc., die aus unterschiedlichen Motiven heraus die bundesstaatsähnliche Machterweiterung und die entsprechenden glasklaren Absichten der EU deutlich ansprechen. Während einige die Grundgesetzwidrigkeit dieser Entwicklung deutlich feststellen, tun andere so, als ob es das verfassungsrechtliche Problem gar nicht geben würde, sie ignorieren einfach das Grundgesetz oder spenden Beifall, wenn es mit Füßen getreten wird, während sie andererseits nicht müde werden, deutsche Patrioten, die sich gemäß Art 20 GG für die Erhaltung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und der demokratischen Rechte ihrer Bürger einsetzen, als „Feinde der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ zu diffamieren. Eine absurde Situation und ein schizophrenes Verhalten, welches das nationale Deutschland massiv und rücksichtslos angreifen sollte, damit der herrschenden politischen Klasse endlich die Maske vom Gesicht gerissen wird! Nur durch diese entscheidende Delegitimierung der Machthaber wird die politische Wende möglich.
Der Nachweis der krassen Unvereinbarkeit der EU-Integration Deutschlands mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 20 GG, liegt auf der Hand. Man muß keineswegs Staatsrechtler sein, um ihn zu führen. Ein Quentchen gesunden Menschenverstandes und einige grundlegende Kenntnisse in Staatsbürgerkunde sind völlig ausreichend. Wer hartnäckig das Gegenteil behauptet, will sich i.d.R. nur vor einer eigenen Stellungnahme drücken — oder seinen Gesprächspartner verunsichern. Einschüchtern lassen sollte man sich aber auf gar keinen Fall, denn es geht hier um die Überlebensfrage der deutschen Nation und somit um die Erhaltung einer selbstbestimmten, menschenwürdigen Gesellschaft in Deutschland — im weiteren Sinne auch um die Überlebensfähigkeit freier Völker und freier Gesellschaften überhaupt. Das sind Fragen, die nicht angeblichen „Spezialisten“ überlassen werden dürfen, sondern bei denen vielmehr jeder einigermaßen politisch interessierte und informierte Bürger nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Mitdenken und zur Mitsprache hat.
In diesem Sinne sollen hier abschließend die wichtigsten Gründe für die Grundgesetzwidrigkeit der EU-Integration Deutschlands und der damit einhergehenden Aufgabe der nationalstaatlichen Souveränität zusammengefaßt werden:
a) Art. 20 GG bedeutet nach herrschender Lehre im deutschen Verfassungsrecht (und im Grunde auch nach dem Wortlaut des Gesetzes), daß alle für Deutschland gültigen Exekutiventscheidungen sich vollständig, also zu 100 Prozent, direkt oder indirekt auf die Legitimation durch den deutschen Volkssouverän, d.h. auf Wählerentscheidungen des deutschen Verfassungsvolkes, stützen müssen (→ Volkssouveränität, Demokratiegebot, Legitimationskettenprinzip).
b) Dies schließt — mit oder ohne Art. 24 I GG, siehe unten — keineswegs die normale kündbare Delegierung einzelner, eindeutig definierter Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen aus, sehr wohl aber die De-facto-Abtretung von umfangreichen, nicht einmal genau umrissenen Komplexen von Gesetzgebungskompetenzen, wie durch die derzeitige EU-Praxis geschehen, und erst recht die Unterwerfung unter eine „EU-Verfassung“, die vom deutschen Volk nicht legitimiert ist und auch nicht legitimiert werden kann, es sei denn, unser Volk würde sich zusammen mit den anderen Völkern von EU-Mitgliedsstaaten zu einem „Europäischen Volk“ konstituieren und somit gemeinsam als neues europäischen Staatsvolk eine europäische Verfassung beschließen (siehe z.B. Schachtschneider).
c) Art. 20 GG ist neben Art 1 GG (Menschenwürde) die tragende Säule der Freiheitlich Demokratischen Grund-Ordnung (FDGO) und darf wegen Art. 79 III GG weder geändert noch durch andere Grundgesetzänderungen ‘berührt’ werden.
d) Aus diesem Grund ist die durch
GG-Änderung zustandegekommene, aktuelle Fassung des Art.
23 GG unbestreitbar verfassungswidrig, denn in ihr
wird, zumindest indirekt, eine übernationale
Rechtsetzung sanktioniert bei der der deutsche
Gesetzgeber kein Mitbestimmungsrecht sondern
lediglich das Recht zur Stellungnahme hat. (Art. 23 III
GG: „Die Bundesregierung gibt dem Bundestag
Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen
Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die
Stellungnahmen des Bundestages bei den
Verhandlungen.“) Dies berührt unzweifelhaft Art. 20 I und II
GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus Sie
wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt. (II) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung (…) gebunden.“ Diese
Grundordnung ist zumindest dann „berührt — nein, erschüttert'
-, wenn bis zu 80 Prozent der Gesetze auf dem genannten Sonderweg zustandkommen.
e) Art. 24 I („Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen“) gehört zwar zum Grundbestand des Grundgesetzes und wäre deswegen bei im wesentlichen gleichgebliebener Auslegung des Inhaltes nicht von Art 79 III GG betroffen. Die heutige Auslegung dieses Artikels im integrationistischen, gegen die Volkssouveränität und Eigenstaatlichkeit gerichteten Sinne gehört aber nicht zum Grundbestand des Grundgesetzes und bedeutet deswegen de facto eine unzulässige nachträgliche Einschränkung des Art 20 GG und damit der freiheitlich demokratischen Grundordnung. So stellte z.B. Theodor Maunz Ende der fünfziger Jahre fest, daß Art. 24 I GG eine Kann-Bestimmung sei die nichts möglich mache, was nicht auch ohne ihn rechtens wäre. Siehe dazu „Deutsches Staatsrecht“, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 1961. Maunz sah ihn somit als eine an sich redundante Bestimmung an, von der er annahm, daß sie lediglich die Friedfertigkeit der BRD und ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen einer internationalen Friedensordnung besonders herausstellen sollte.
f) Hinzu kommt die Tatsache, daß Art. 24 I GG von „zwischenstaatlichen Einrichtungen“ spricht, während die EU, ihrem Wesen nach, keine solche Einrichtung ist, sondern vielmehr als Grundlage für eine staatliche Entwicklung angelegt ist. Das geht, wie oben betont, schon aus ihren im Maastrichter Vertrag erklärten Zielen deutlich hervor und wird durch die Feststellungen in vielen anderen Dokumenten sowie in den Stellungnahmen zahlreicher kompetenter Persönlichkeiten, Befürworter wie Gegner der EU, bestätigt. Es folgt auch aus dem ständig erweiterten, keineswegs klar abgrenzbaren Umfang ihrer Kompetenzen und wird schließlich vor dem Hintergrund des „EU-Verfassungskonvents“ und der bevorstehenden Verabschiedung einer „EU-Verfassung“ vollkommen evident.
Artikel 20 Absatz 3 GG besagt: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“
Diese Bestimmung kann natürlich nicht als Blankoscheck zur Mißachtung der Gesetze oder gar zur offenen Rebellion gegen die Staatsgewalt verstanden werden. Sie schafft kein unmittelbares Recht zum Ungehorsam oder zum gewaltsamen Widerstand gegen die Staatsorgane. Bei verständiger — und einzig möglicher — Auslegung wendet sie sich vielmehr an die Judikative mit dem Gebot, bei der strafrechtlichen Behandlung derartiger Handlungen ein Abwägungsprinzip anzuwenden und zwar die Abwägung zwischen zwei Rechtsgütern, auf der einen Seite dem allgemeinen Gebot der Gesetzestreue und des Gehorsams gegenüber der Staatsgewalt, auf der anderen Seite dem in Art. 20 IV GG festgelegten Widerstandsrecht im Falle von etwaigen vermeintlichen Verletzungen verfassungsmäßiger Rechtsgrundsätze seitens der Machthaber, wobei die geltend gemachten, angeblichen Verletzungstatbestände auf Veranlassung oder Antrag des Gerichts verfassungsrechtlich zu prüfen wären.
Die Schutzfunktion des Widerstandsrechts würde bei dieser Auslegung also darin bestehen daß bei der strafrechtlichen Verfolgung von strafbedrohten Widerstandshandlungen der Angeklagte einen Rechtsanspruch auf Würdigung seiner Motive im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG hätte. Wenn etwa durch zivilen Ungehorsam Widerstand gegen Gesetze geleistet würde, die durch ihr nicht demokratisch legitimiertes Zustandekommen einen Verstoß gegen die Volkssouveränität und somit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bedeuten, so hätte der Widerstandsleistende, sollte er angeklagt werden, das Recht auf Überprüfung der von ihm vorgebrachten Beanstandung. Hierzu müßten die Strafgerichte die erforderliche Handhabe erhalten, ähnlich wie durch Art, 100 GG, aber hier bezogen auf jene Gesetze und Verwaltungsakte, gegen welche der Widerstand geleistet wird, nicht, wie bei Art. 100 GG, in bezug auf „ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt.“ Zusätzlich müßte das Gericht in Fällen, die in den Schutzbereich von Art. 20 IV GG fallen zur entsprechenden rechtlichen Klärung und Rechtsgüterabwägung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein, ähnlich wie bei Fällen, die in den Schutzbereich von Art 5 GG (Meinungsfreiheit) fallen und in denen das Gericht zur rechtlichen Abwägung im Rahmen des Meinungsfreiheitsrechts ebenfalls verpflichtet ist.
Diese einzig sinnvolle, weil allein rechtlich anwendbare Auslegung des Widerstandsrechts gehört nicht zur herrschenden Lehre im deutschen Verfassungsrecht. Dadurch ist Art. 20 IV GG im Sinne der Erlangung von rechtlichem Gehör praktisch gegenstandslos, aber dennoch Verfassungsgut, was de facto dazu beiträgt, eine revolutionäre Situation in Deutschland zu schaffen.
Wer die in diesem Beitrag beschriebenen Zusammenhänge und die daraus entstandene Achillesferse der politischen Machthaber kennt und richtig würdigt, kann nicht umhin, den Tag herbeizusehnen, an dem die bislang zersplitterte nationale Opposition in Deutschland sich darauf einigt, gegen diese fundamentale Schwachstelle ihre gesamten Kräfte einzusetzen. Denn, wie kläglich die deutschen Nationalen heute in ihrer Gesamtheit auch erscheinen mögen, so werden sie doch, wenn sie die hier skizzierte, klare, erfolgsorientierte Strategie haben, allein durch ihre Themensetzung und die Evidenz des entsprechenden Anliegens zur Nachahmung zwingen und damit vielleicht jenen geistigen und politischen Paradigmenwechsel in Deutschland noch rechtszeitig einleiten, der sich durch den zunehmenden Zerfall der „Migrationsgesellschaft“, die globale Instabilität und die selbstzerstörerische Gewalt des monetaristischen Kapitalismus ohnehin als geistesgeschichtliche Zeitenwende am Horizont abzeichnet, jedoch in Ermangelung konkreter strategischer Konzepte und beherzten Engagements zu spät kommen könnte, um die nahende Katastrophe tatsächlich abzuwenden.
Per Lennart Aae