Sehr geehrter Herr Klöckner,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16. Juli 1996. Es ist Ihrer Aufmerksamkeit nicht entgangen, daß im Leitartikel vom „Zweiten Deutschen Reich“ gesprochen worden ist und im Artikel von Herrn Sillinger der Zeitenablauf nicht korrekt angegeben ist. Bzgl. einer Korrektur zum Zeitenablauf werde ich Herrn Sillinger um Stellungnahme bitten.
Zu meinen Ausführungen „Zweites Deutsches Reich“ werde ich versuchen, Gründe und Überlegungen darzulegen.
Im Laufe der über tausendjährigen Geschichte der Deutschen Reiche wurden immer wieder Ansätze für Übergänge, erläuternde Darstellungen usw. erwähnt.
Es kann davon ausgegangen werden:
Das von Ihnen angeführte „Dritte Reich“ zeigt keine Merkmale einer Reichsgründung auf. Außer den propagandistischen Aussagen durch die deutsche Staatsführung in den Jahren von 1933 bis 1945 und der zur Hetze gegen das deutsche Volk von den Alliierten genutzten „Totschlagkeule“ bleibt der Begriff „Drittes Reich“ unter völkerrechtlichen Kriterien gesehen den Nachweis einer Reichsgründung schuldig.
Falls Sie annehmen sollten, daß im „Dritten Reich“ erlassene Gesetze einer Reichsgründung gleichzusetzen wären, führe ich die in Frage kommende Gesetze hier auf:
Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen
Reichs. Vom 1. August 1934
(Reichsgesetzblatt Teil I vom 2.August
1934, Nr. 89, Seite 747)
Die
Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Über dieses Gesetz wurde am Sonntag , dem 19.
August 1934, eine Volksabstimmung durchgeführt.
[Als
gelehriger Schüler hat sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland erwiesen, die ebenfalls erst den Vertrag von Maastricht
unterschrieben und danach im Bundestag ein Gesetz verabschiedet
hat, um sich eine Berechtigung für diese Unterschrift im nachhinein
bestätigen zu lassen.]
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich.
Vom 24. März 1933 [(Ermächtigungsgesetz)
Reichsgesetzblatt Teil I, Nr. 25, Seite 141]
Artikel 52 der Weimarer Verfassung [Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.] wird praktisch von diesem Artikel 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich nicht berührt, weil nur die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze von der Reichsverfassung abweichen können, jedoch der Artikel 52 der Weimarer Verfassung bestimmt, woraus die Reichsregierung besteht. Die beiden Verlängerungen des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich wurden jedoch lediglich vom Reichskanzler Adolf Hitler und dem Reichsminster des Innern Frick unterzeichnet und somit nicht von der Reichsregierung gemäß der bestehenden Weimarer Verfassung Artikel 52.
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung
der Not von Volk und Reich vom 30. Januar 1937
Der
Reichstag hat das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Einziger
Artikel
(1)
Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und
Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl.
I S 141) wird bis zum 1. April 1941 verlängert.
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung
der Not von Volk und Reich vom 30. Januar 1939
Der
Reichstag hat in Ergänzung des Gesetzes vom 30. Januar 1937
(Reichsgesetzbl. I S.105) das folgende Gesetz einstimmig
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Die Geltungsdauer
des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März
1933 (Reichsgesetzbl. I S 141 wird bis zum 10. Mai 1943 verlängert.
Erlaß des Führers über die Regierungsgesetzgebung vom 10. Mai 1943.
Der Erlaß des Führers vom 10. Mai 1943 verstieß gegen das Gesetz zur Behebung der Not vom Volk und Reich vom 24. März 1933 [Artikel 1 Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden…] Das erste Gesetz zur Verlängerung bis zum 1. April 1941 wurde vom Führer und Reichskanzler Adolf Hitler und Reichsminister des Inneren Frick unterzeichnet. Das zweite Gesetz zur Verlängerung bis zum 10. Mai 1943 wurde vom Führer und Reichskanzler Adolf Hitler und dem Reichsminister des Inneren Frick unterzeichnet. Der Erlaß des Führers war somit nicht rechtskräftig, auch wenn der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers mitunterzeichnet hat.
Die Aufhebung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich durch den Alliierten Kontrollratsbeschluß 1945 war unwirksam, weil dieses Gesetz bei der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945, 23.01 Uhr nicht mehr bestand. Wobei nicht nur der oben genannte Erlaß alleine dafür verantwortlich war, sondern auch der Artikel 5 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich klar aussagt „… es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.“ [So geschehen „Zweiter Teil des politischen Testaments von Adolf Hitler, gegeben zu Berlin, den 29. April 1945, 4.00 Uhr“]. Von diesem Zeitpunkt an war die Weimarer Verfassung von den Einschränkungen dieses Gesetzes frei!
Ein Erlaß kann nicht einen Beschluß
ersetzen, insbesondere dann nicht, wenn im Gesetz ein Beschluß
verbindlich vorgeschrieben ist.
Beschlußfähigkeit
hängt von einer Anzahl (wie im Gesetz über die Beschlußfassung
festgeschrieben) von Mitgliedern des beschließenden
Gremiums ab.
Im Staatsrecht: im monarch. Staate ist ein
Erlaß (Allerhöchster Erlaß) der rechtsetzende oder
administrative Akt des Landesherren.
Weder das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich noch die durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches beschlossene Vereinigung der Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers setzten die Weimarer Verfassung außer Kraft. Es erfolgte lediglich eine besondere Verlagerung der Machtbefugnisse innerhalb der Weimarer Verfassung, wie diese jederzeit in ähnlicher Form vom Reichspräsidenten nach Art.48 vorgenommen werden konnte. Gemäß Lexikon — F.A.Brockhaus, Wiesbaden vom September 1973, Ermächtigungsgesetz,
… ein Gesetz, durch das ein Parlament eine Staatsstelle, meist die
Regierung, ermächtigt, an seiner Stelle Gesetze oder Verordnungen
mit Gesetzeskraft (gesetzvertretende Verordnungen) zu erlassen.
Ermächtigungsgesetze sind meist zeitlich und sachlich
begrenzt; sie durchbrechen den Grundsatz der Gewaltenteilung und
werden besonders in Kriegs- und Notzeiten erlassen, so in Deutschland
das Ermächtigungsgesetz vom 4.8.1914, das den Bundesrat zum
Erlaß kriegswirtschaftlich notwendiger Verordnungen bevollmächtigte.
Weitere Ermächtigungsgesetze waren die über die vereinfachte
Gesetzgebung für Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17.4.1919,
3.8.1920 und 6.2.1921, ferner das Notgesetz vom 24.2.1923. Besondere
Bedeutung erlangten die beiden Ermächtigungsgesetze vom 13.10.1923
und 8.12.1923, die zwar kurz befristet waren, mit deren Hilfe aber
die Überwindung der Krise von 1923 eingeleitet worden ist.
In den 1919–23 erlassenen Ermächtigungsgesetzen war der Volksvertretung
das Recht eingeräumt, die Aufhebung der auf ihrer Grundlage
erlassenen Verordnungen zu verlangen. …
…Auch andere Staaten
haben in Kriegs- und Notzeiten Ermächtigungsgesetze erlassen,
so die Vereinigten Staaten und Großbritannien, die Schweiz,
Österreich und Frankreich….
Wenn ich die Situation „Drittes Reich“ hier so ausführlich beleuchtet habe, so aus dem Grund, weil die Alliierte Propaganda es in 50 Jahren verstanden hat, die geschichtlichen Abläufe zu verwischen. Ohne die ständige Schuldzuweisung wäre es nicht möglich gewesen, unserem deutschen Volk die Schuldenglocke in mehrstelliger Billionenhöhe überzustülpen und über diesen langen Zeitraum aufrechtzuerhalten. Durch diese offiziellen und insbesondere die geheimen Reparationen werden unsere zukünftigen Generationen in unberechtigter Weise belastet.
In meinem Artikel ← „Tabus erkennen, benennen, überwinden“ zieht sich als roter Faden, genau wie in den obigen Ausführungen, die Wahrheit. Und — Wahrheit ist:
Diese Zwietracht wurde von den Feinden des Deutschen Volkes und Reiches im Laufe der letzten zweitausend Jahre reichlich ausgenutzt. Unsere größten Bemühungen müssen wir darum auf die Überwindung der Zwietracht richten.
In heimattreuer Verbundenheit
Horst Zaborowski