(1) Ordentliche Beiträge sind die Mitgliedsbeiträge.
(1a) Mitgliedern mit geringfügigem Einkommen kann der Beitrag auf Antrag um 50 % ermäßigt werden. Dazu befugt ist die Bundesschatzmeisterin Frau Koschany.
(2) Außerordentliche Beiträge sind:
a) Aufnahmegebühren,
b) Sonderbeiträge aus besonderen Anlässen (Umlagen),
c) Spenden.
(1) Erlöse aus wirtschaftlichen Unternehmungen,
(2) Einnahmen bei Veranstaltungen,
(3) Zuwendungen aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen,
(4) sonstige Einnahmen.
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden endgültig vom Bundesparteitag festgesetzt.
(2) Die Bundespartei kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge auf Antrag erlassen, ermäßigen oder stunden.
(3) Beschlüsse von Vereinigungen und Sonderorganisationen, Beiträge von ihren Angehörigen zu erheben, sowie deren Höhe bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.
Bis zur Bestätigung durch den Bundesparteitag gelten die vorläufigen Beitragssätze.
(1) Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßig einen Beitrag zu entrichten.
(2) Die Aufnahmegebühr beträgt mindestens DM 5,—, ab 01.01.2002 EURO 3,—.
(3) Der Monatsbeitrag beträgt DM 5,—, ab 01.01.2002 EURO 3,—.
(1) Die Beiträge werden zu gleichmäßigen Teilen verteilt auf:
a) Kreisverbände,
b) Landesverbände,
c) Bundespartei.
(2) Spenden verbleiben beim Ortsverband, Bezirksverband, Landesverband, Bundespartei, bei den Bundesarbeitskreisen. Immer jeweils bei dem empfangenden Vorstand.
(1) Die nachgeordneten Verbände, die Vereinigungen und Sonderorganisationen sind berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes, eigene Wirtschaftsunternehmen und sonstige Vermögensträger zu unterhalten. Die den Landesverbänden nachgeordneten Verbände bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(2) Der Bundesschatzmeister kann an allen Sitzungen der Aufsichtsgremien der von den Landesverbänden, den Vereinigungen und Sonderorganisationen unterhaltenen Wirtschaftsunternehmen und sonstiger Vermögensträger teilnehmen. Er kann sich jederzeit über deren Vermögensstand und Geschäftslage unterrichten.
(3) Absatz 2) gilt entsprechend für die Schatzmeister der Landes-, Bezirks- und Kreisverbände gegenüber den wirtschaftlichen Unternehmungen und sonstigen Vermögensträgern, die nachgeordnete Verbände gegründet haben.
(1) Es wird ein Bundesfinanzausschuß gebildet, ihm gehören an:
a) der Bundesschatzmeister und sein Stellvertreter,
b) die Schatzmeister der Landesverbände und Vereinigungen und ihre Stellvertreter.
Den Vorsitz führt der Bundesschatzmeister. Auf seinen Vorschlag hin kann
der Bundesfinanzausschuß weitere Mitglieder berufen.
(2) Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Bundesfinanzausschusses teilnehmen.
(3) Der Bundesfinanzausschuß setzt zur Beratung von Einzelfragen eine ständige Kommission ein.
(1) Der Beschluß des Bundesvorstandes über den Etat ist zu Beginn des Rechnungsjahres zu fassen.
(2) Dies gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse der Vorstände der nachgeordneten Verbände, der Vereinigungen und Bundesorganisationen. Sie sind dem Schatzmeister des nächsthöheren Verbandes zur Beurteilung vorzulegen. Die Landesverbände und Vereinigungen legen sie dem Bundesschatzmeister vor.
(3) Die Zustimmung zu den Etats der Vereinigungen ist im Einvernehmen mit dem Bundesschatzmeister zu erteilen.
(1) Der Bundesschatzmeister ist für die Beschaffung der finanziellen Mittel der Bundespartei verantwortlich, die für die politische und organisatorische Arbeit der Bundespartei erforderlich sind.
(2) Der Bundesschatzmeister kann im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzausschuß alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um ein optimales Spendenaufkommen zu gewährleisten.
(3) Der Landesschatzmeister hat gegenüber den dem Landesverband nachgeordneten Verbänden die dem Bundesschatzmeister nach Absatz 2) zustehenden Rechte.
(1) Der Bundesschatzmeister verfügt über alle Einnahmen der Bundespartei und der Landesverbände. Die Mittel für die im Etat vorgesehenen Ausgaben überweist er der Bundesgeschäftsstelle, die Mittel für die Landes- verbände dem jeweiligen Landesverbandsvorsitzenden. Die Landesverbände können ab sofort Konten nur mit Gegenzeichnung des Bundesschatzmeisters einrichten und somit auch führen. Dabei muß mit den Banken vereinbart werden, daß Kontoauszüge an den Bundesschatzmeister und den Landesverbandsvorsitzenden zugesandt werden.
(2) Die Deckung unabweisbarer zusätzlicher Ausgaben bedarf der Zustimmung des Bundesschatzmeisters und des Bundesvorsitzenden.
(3) Sonstige während des Haushaltsjahres notwendig werdende Änderungen des Etats bedürfen eines vom Bundesschatzmeister zu beantragenden Beschlusses des Bundesvorstandes.
(1) Neben dem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen aufgrund des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes legt der Bundesschatzmeister dem Bundesvorstand auch einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben vor. Über beide faßt der Bundesvorstand Beschluß. Dieser Beschluß wird dem Bundeshauptvorstand mitgeteilt.
(2) In jedem Jahr wird dem Bundesvorstand vom Bundesschatzmeister der für den Bundesparteitag bestimmte Rechenschaftsbericht über die Entwicklung der Finanzen der Bundespartei zur Beschlußfassung vorgelegt. Danach ist der Bericht Gegenstand der Prüfung durch die beiden Rechnungsprüfer.
(3) Die Rechnungsprüfer untersuchen, ob die Ausgabenwirtschaft sinnvoll vorgenommen worden ist.
(4) Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Bericht und den Prüfungsbericht der beiden Rechnungsprüfer dem Bundesparteitag vor.
(5) Die vom Parteitag gewählten Finanzprüfer haben die finanziellen Angelegenheiten der Bundespartei zu überwachen und können jederzeit Prüfungen vornehmen. Sie haben den Kassenbericht des Bundesvorstandes vor dem Parteitag zu prüfen und dem Parteitag darüber zu berichten.
(6) Finanzprüfer müssen mindestens zu zweit tätig werden.
(1) Nach Abschluß des Rechungsvjahres ist jeder nachgeordnete Verband dem ihm übergeordneten Verband verpflichtet, über seine finanzielle Lage zu berichten und seine Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Die Landesverbände legen ihre Berichte dem Bundesschatzmeister vor.
(2) Die Berichte an den Bundesschatzmeister müssen ihm bis zum 31. März (Rechnungsjahr) zugegangen sein.
(1) Der Bundesschatzmeister kann sich jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten der nachgeordneten Verbände, der Vereinigungen und Sonderorganisationen unterrichten.
(2) Den Schatzmeistern der nachgeordneten Verbände steht das gleiche Recht gegenüber den ihnen nachgeordneten Verbänden zu.
(1) Finanz- und Beitragsordnungen der nachgeordneten Verbände, der Vereinigungen und Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen Beschlüssen der Bundesorgane nicht widersprechen.
(2) Verstößt ein nachgeordneter Verband, eine Vereinigung oder eine Sonderorganisation gegen diese Finanz- und Beitragsordnung, gegen einen zu ihrer Ausführung ergangenen Beschluß eines Bundesorganes oder eine Vereinbarung, so kann der Bundesschatzmeister alle Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden. Zu diesem Zweck kann er die Erfüllung von Verbindlichkeiten verweigern. Der Bundesfinanzausschuß ist von dem Verstoß und den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Diese Finanz- und Beitragsordnung, die am 25.08.1990 in Kraft getreten ist, wurde auf den Bundesparteitagen am 25.04.1993 in Miltenberg und am 04.07.1993 in Bonn in die jetzige Fassung geändert und tritt mit den vorgenannten Tagen in Kraft.
Änderung dieser Finanz- und Beitragsordnung (§ 14, Abs. 1) vom 25./26.09.1999, Mitgliedervollversammlung in Kassel. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft. Änderung dieser Finanz- und Beitragsordnung § 2 Beiträge (1) 1a und § 5 Beitragsregelung (2) u. (3) vom 07.03.2002 in Nürnberg-Kleinreuth.